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Broschüren

DTAG:
AGV-T News Dienstrecht-Info Nr. 2 zum Versorgungsrecht

Deutscher Beamtenbund:
Absenkung des Versorgungsniveaus

Gesetze

Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Auszüge -
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Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Auszüge -
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Bundesoldungsgesetz (BBesG)
- Auszüge -

gesamtes BBesG zur Ansicht /download
(mit rechter Maustaste/Ziel speichern unter..)
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung gesamtes SGB zur Ansicht /download
(mit rechter Maustaste/Ziel speichern unter..)
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des weiteren ist auch noch das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) von Interesse; das hab ich bis jetzt leider noch nicht im Netz gefunden

Vorschriften

Beihilfevorschriften des Bundes (Bhv)
Infos zum Thema auf dieser m.E. sehr guten private site, u.a. die Änderungen zum 01.01.2004

 

Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Auszüge -

in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. Februar 1985 (BGBl. I, S.479), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I, S.2026)
Inhaltsübersicht (Auszüge):
§ 42 Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.*
(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.
* § 42 Abs. 4 erhält gemäß Artikel 2 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 folgende Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
"(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat."
   
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§ 42a
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
   
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§ 43
[Feststellung der Dienstfähigkeit auf Antrag des Beamten]
(l) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. l in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
   
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§ 44
[Feststellung der Dienstfähigkeit ohne Antrag des Beamten]

Danke an Herrn Julius Z. für die nachfolgende Info über die Änderung dieses Paragraphen (Stand: 06/04)

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge eingehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(3) bis (5) (weggefallen)

   
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§ 45
[Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit]
(l) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz l auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
   
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§ 46
[Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand]
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) § 42 Abs.3 und die §§43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.
   
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§ 46a
[Ärztliche Untersuchung, Übermittlung des Ergebnisses an Beamten und Behörde]
(l) Wird in den Fällen der §§43 bis 46 eine ärztliche Untersuchung durchgerührt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs.3, § 43 Abs.2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt "werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte.
   
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§ 47
[Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt]
(l) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs.l für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 42 Abs.l erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§37 und 41, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
   
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Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Auszüge -
Inhaltsübersicht:
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des
17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat
. . .
   
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§ 11 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder
Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst
oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der
Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder
ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder
wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig
gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1
Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über
zehn Jahre hinaus.
   
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§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst,
übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die
allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese
der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach
Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach
Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem
jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit
berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht
überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht
gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn
mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5
entsprechend.
   
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§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich
vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist oder
2. b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der
Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähigist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteiltwird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
   
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§ 50a Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht
sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um
einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die
allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach
36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung
endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind
erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die
Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der
Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der
Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter
Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die
Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben
würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der
sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden
Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als
das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar
1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
   
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§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis
zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der
nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1
zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein
Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden
angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2
Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des
aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208
des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den
Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung
nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz
2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a
und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
   
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§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt
hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt
nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
ist.
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind
nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem
Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die
Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht
neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die
Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz
2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil
des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des
Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle
des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 31
berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 32
   

 

 

Bundesoldungsgesetz (BBesG)
- Auszüge -
§ 33 Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable
Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als
Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer
der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies
erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen
Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich
außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den
Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner
bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und
dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu
gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen
40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet
gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet
gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für
Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als
Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über
den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1
vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten
günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere
sind Bestimmungen
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die
Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährte Leistungsbezüge nach Absatz 3
Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3
und
3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen
zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das
Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten
Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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