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2. Wie errechnet sich das Ruhegehalt?
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Zunächst wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermittelt. Aus dieser berechnet sich der Prozentsatz, mit dem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert werden.
Die Summe ergibt das Ruhegehalt.

Die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag unterliegen nicht der prozentualen Regelung. Diese werden in voller Höhe gezahlt.
Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. um Zuschläge bei Kindererziehungszeiten.
Das Ruhegehalt vermindert sich bei einem Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze . . .

2.1 ruhegehaltfähige Dienstzeit
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setzt sich im wesentlichen zusammen aus:
  • regelmäßiger ruhegehaltfähige Dienstzeit
  • Vordienstzeiten gem. § 12 BeamtVG (Ausbildungszeiten)
  • Wehrdienst (berufsmäßig u. nicht berufsmäßig) gem. §§ 8/9 BeamtVG
  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gem. BeamtVG § 10
  • Sonstige Zeiten gem. § 11 BeamtVG
2.2 ruhegehaltfähige Dienstbezüge
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dies sind im wesentlichen:

Sind Sie innerhalb der letzten drei Jahren befördert worden, wird das Grundgehalt nicht aus diesem Beförderungsamt, sondern aus dem vorherigen Amt berechnet.

3. vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes gem. § 14a BeamtVG
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der Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und eines der im § 14a BeamtVG, Absatz 1,2,3 u. 4 beschriebenen Kriterien erfüllt ist.

4. Kürzungen/Abzüge
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4.1 Kürzungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
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zu nachfolgenden Punkten siehe die Broschüre: "Absenkung des Versorgungsniveaus"
des Deutschen Beamtenbundes

Ruhegehaltsatz

Bislang wurde für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit dem Beamten 1,875 Prozent angerechnet.
Durch die Neufassung des § 14 BeamtVG wird jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit lediglich mit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt.
Damit kann nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit nicht mehr ein Höchstruhegehaltsatz von 75 Prozent (40 x 1,875), sondern lediglich ein Höchstruhegehaltsatz von 71,75 Prozent (40 x1,79375) erreicht werden.
Durch die Änderung des Prozentsatzes wird nicht nur der Höchstruhegehaltsatz, sondern jedes Ruhegehalt um 4,33 Prozent abgesenkt.

Abflachen des Versorgungsniveaus bei den nächsten acht Anpassungen der Bezüge

Gemäß § 70 BeamtVG werden grds. die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht, in dem die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten erhöht werden.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird an diesem Grundsatz festgehalten, jedoch wird das sich aus dem Ruhegehaltsatz ergebende Ruhegehalt mit einem negativen Anpassungsfaktor < 1 multipliziert, bevor es zur Auszahlung kommt. Da der Anpassungsfaktor immer kleiner als eins ist, wird eine geringere Anpassung der Versorgung gegenüber der Besoldung vorgenommen.
Die Absenkung des Versorgungsniveaus erfolgt in acht Schritten durch einen sich verringernden negativen Anpassungsfaktor.

Mindestversorgung

§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BeamtVG regelt die Höhe der Mindestversorgung.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (amtsabhängige Mindestversorgung) oder – wenn dies günstiger ist – 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung).
Diese Mindestversorgung erhöht sich um 30,68 Euro für den
Ruhestandsbeamten und die Witwe.
Diese Regelung hat zur Folge, dass der Beamte mindestens ein Ruhegehalt von 1174,81 Euro (ohne Familienzuschlag) bzw. 1 237,18 Euro (mit Familienzuschlag) erhält
(Stand 1. 1. 2002).

4.2 Abzüge
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Steuer . . .

. . . wird noch bearbeitet . . .

5. Versorgungsauskunft
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6. detailliertere Beschreibung
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7. Beihilfe/Krankenkasse
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Die Beihilfe erhöht sich von 50 % bei aktiven Beamten auf 70 %.
Das
hat zunächst keine gravierenden Auswirkungen, denn der Krankenkassenbeitrag bleibt meines Wissens unverändert, nur wird jetzt ein wenig mehr als bisher für die, die Höchstbeträge überschreitenden Rechnungspositionen bezahlt, d.h. ein eventueller Selbstbehalt verringert sich.

Wechsel in eine gesetzl. Krankenkasse nicht möglich ?

Ansprechpartner /Auskunftstellen:

  • Krankenkassen, z.B. die PBeakk;
  • das "Gesundheits- und Beratungszentrum" in Münster (Beihilfestelle) unter Tel: 0251/132-0

siehe auch unter Beihilfevorschriften des Bundes (Bhv) . . .

8. Hinzuverdienst (auch als "Ruhensregelungen in der Beamtenversorgung" bezeichnet)
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Ruhensregelung - was ist das ?

Bei Überschreitung der Höchstgrenze (Versorgungsbezüge + Hinzuverdienst)
werden die Versorgungsbezüge um einen so genannten "Anrechnungsbetrag" oder "Ruhensbetrag" vermindert. Diese Berechnung nennt man "Ruhensregelung".

welche Einkünfte sind anrechnungsfrei ?

Bestimmte Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, aus künstlerischer Tätigkeit, Aufwandsentschädigungen und Kapitalerträge) oder Teile von Einkünften (z.B. Rentenanteile aus freiwilligen Beiträgen) bleiben i.d.R. anrechnungsfrei.

Wie hoch ist für mich die Höchstgrenze (HGr) ?

Bei allen HGr-Ermittlungen sind Besonderheiten, Ausnahmen, Übergangsregelungen usw. zu beachten.
Die Berechnung der HGr im Einzelfall sollte nur vom zuständigen Versorgungsservice durchgeführt werden:

die Ruhensregelungen werden gemäß den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durchgeführt:
  • § 53 BeamtVG: Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
  • § 54 BeamtVG: Anrechnung von weiteren Versorgungsbezügen
  • § 55 BeamtVG: Anrechnung von Renten
  • § 56 BeamtVG: Anrechnung von Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung
  • § 62 Verpflichtung zur Mitwirkung und zur Anzeige der maßgeblichen Sachverhalte

Hinzuverdienstgrenze bei einer Erhöhung gem. § 14a BeamtVG: 325 Euro ?

genaueres siehe auch auf den sites der verlinkten Organsisationen

9. Lohnsteuerjahresausgleich
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Beispiel für das Jahr 2003:

so Mitte/Ende Februar Zusendung der Lohnsteuerkarte von der Versorgungsstelle mit angeklebter Bescheinigung über Zeitraum der gezahlten Versorgungsbezüge/Lohnsteuer usw.
verschiedene Nachfragen ergaben, dass die sogenannte "besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr . . ." normalerweise ebenfalls der Lohnsteuerkarte beigefügt wird;
und zwar bekommt der Versorgungsservice von der letzten Dienststelle die "besondere Lohnsteuerbesch. . ." zugesandt und versendet diese an die Versorgungsempfänger.
Auskunft von letzter Dienststelle: werden noch separat versandt

da nichts kam, nochmals angerufen, jetzt hieß es: "ich solle die zugesandte LStK mit angeklebter Bescheinigung zu ihnen senden und dann würden sie mir beide Bescheinigungen zusenden", was dann auch geschah.

Naja, etwas kompliziert, aber man sieht hieran, dass anscheinend vieles nicht automatisch funktioniert und man am Ball bleiben sollte.

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